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§5 Rechtsstellung und Pflichten (aus dem Gesetz über den FP) (1) Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 18 (Pflichten gegenber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung),
42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechendeAnwendung. (2) Die Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes sind verpflichtet, 1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten, 2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen, 3. die ihnen anvertraute
Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen . |