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Release 4.0

    Freiwilliger Polizeidienst Berlin 

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Einstellungsvoraussetzungen:

  • Frauen und Männer zwischen 18 und 45 Jahren
  • Abgeschlossene Schul-oder Berufsausbildung (auch Studenten)
  • Einwandfreier Leumund
  • Polizeiärztlicher Gesundheitsscheck
  • Einstellungsgespräch
  • Benutzer von Sehhilfen sollten Einzelheiten erfragen
  • Für Bewerber die aus dem Ausland stammen, wird ggf. ein Deutschtest durchgeführt.

Die Aus- und Fortbildung:

  • Straf- und Eingriffsrecht
  • Zwangsrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Waffen- und Schießausbildung
  • Fesselung von Personen
  • Eigensicherung
  • Erste Hilfe
  • Erkennen von Fahrzeugmängeln
  • Einsatzlehre
  • Durchsuchung von Personen
  • Fernmelde- und Funkausbildung
  • Erstellen von Polizeivordrucken

Die Befugnisse

  • Identitätsfeststellungen
  • Platzverweise
  • Gewahrsamsnahmen
  • Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr
  • Durchsuchen von Personen und Sachen
  • Anhalten von Verkehrsteilnehmern
  • Sicherstellung von Sachen
  • Anwendung von Zwang und Zwangsmitteln esselung von Personen
  • Gebrauch von Schuß- und Hiebwaffen
  • Ermittlungen und Befragungen

Die Aufgaben:

  • Objektschutz
  • Überwachung des Straßenverkehrs
  • Unterstützung des polizeilichen Streifendienstes
  • Streifendienst in Park-, Grün-, Erholungs- und Friedhofsanlagen
  • Unterstützung der Polizei bei öffentlichen Großveranstaltungen
  • Transport-, Kurier- und Kraftfahrerdienste

§5 Rechtsstellung und Pflichten (aus dem Gesetz über den FP)

(1) Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 18 (Pflichten gegenber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechendeAnwendung.

(2) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet, 1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten, 2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen, 3. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Die Angehörigen im Freiwilligen Polizeidienst sind selbstverständlich versichert !

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